Rechtsgrundlagen der Statistik der Bundesagentur für Arbeit
Die Statistik der Bundesagentur für Arbeit erfüllt ihre Aufgaben aufgrund von Gesetzen und Verordnungen.
Die Verpflichtung zur Objektivität, Neutralität und statistischen Geheimhaltung sowie zur wahrheitsgetreuen Ermittlung, Aufbereitung, Darstellung und Veröffentlichung der Daten zählt zu den grundlegenden Bestimmungen der amtlichen Statistik und daher auch zum obersten Prinzip der Statistik der Bundesagentur für Arbeit; die gesetzlichen Grundlagen dazu finden sich im Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (BStatG).
Konkretisiert wird der Auftrag an die Statistik der Bundesagentur für Arbeit insbesondere durch Regelungen aus dem Sozialgesetzbuch (SGB).
Nach § 280 SGB III hat die Bundesagentur für Arbeit Lage und Entwicklung der Beschäftigung und des Arbeitsmarktes im Allgemeinen und nach Berufen, Wirtschaftszweigen und Regionen sowie die Wirkungen der aktiven Arbeitsförderung zu beobachten, zu untersuchen und auszuwerten, indem sie Statistiken erstellt, Arbeitsmarkt- und Berufsforschung betreibt und Bericht erstattet.
Im Einzelnen sind insbesondere Statistiken über Beschäftigung und Arbeitslosigkeit der Arbeitnehmer und über die Leistungen der Arbeitsförderung nach § 3 SGB III - einschließlich der Berufsausbildungsstatistik - zu erstellen. Die Statistiken sind nach § 281 Satz 1 SGB III aus den im Geschäftsbereich der Bundesagentur für Arbeit anfallenden Daten zu generieren. Zur Aufgabenerfüllung ist gemäß § 394 Abs. 1 Satz 1, 2 Ziffer 3 SGB III die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten durch die Bundesagentur für Arbeit gestattet. Die Statistik der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten nach § 281 Satz 2 SGB III wird auf Grundlage der Meldungen nach § 28a SGB IV erstellt.
In § 282a SGB III wird - in den dort umrissenen Grenzen - eine wechselseitige Datenübermittlungsbefugnis mit anderen statistischen Ämtern erteilt, welche es ermöglicht die Statistiken aussagekräftiger und die Statistikerstellung effizienter zu gestalten.
Die Bundesagentur für Arbeit hat gemäß § 283 Satz 1 SGB III die Arbeitsmarktstatistiken dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales vorzulegen und in geeigneter Form zu veröffentlichen. Die Bundesagentur für Arbeit unterliegt dabei der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, § 283 Abs. 2 SGB III.
Aus §§ 53 SGB II i.V.m. § 51b SGB II ergibt sich für die Bundesagentur für Arbeit ein entsprechender Auftrag zu Statistik und Berichterstattung auch für die Bedarfsgemeinschaften und ihre Mitglieder nach dem SGB II sowie für die an sie erbrachten Leistungen. Dabei schließt dies auch die statische Berichterstattung für den Bereich der zugelassenen kommunalen Träger ein.
Die Rechtsgrundlagen für die Eingliederungsbilanzen stellen § 11 SGB III bzw. § 54 SGB II i.V.m. § 11 SGB III dar; das regionale Arbeitsmarktmonitoring basiert auf § 9 Abs. 2 SGB III.
Daneben erstellt die Bundesagentur für Arbeit auf Grundlage von § 8 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) eine Statistik zu überlassenen Leiharbeitnehmern, Entleihern und Überlassungsfällen.
Ferner obliegt der Bundesagentur für Arbeit die Betriebsnummernvergabe sowie die Erfassung der in diesem Zusammenhang erforderlichen Betriebsdaten. Rechtsgrundlage hierfür ist § 28a Abs. 3 Ziffer 6 SGB IV i.V.m. § 5 Abs. 5 der Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (DEÜV).
Die statistische Arbeit der Bundesagentur für Arbeit unterliegt den Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes BDSG und den Bestimmungen zum Datenschutz nach dem SGB X. Die Geheimhaltung der statistischen Einzelangaben nach § 16 BStatG gehört seit jeher zum Fundament der Statistik der Bundesagentur für Arbeit.

Statistik der Bundesagentur für Arbeit